Fluggastrechte bei Flügen in die Alpen

Was tun bei Verspätungen oder Annullierungen?

5. Februar 2016
#Alpen, #alpen, #Kosten, #Flug, #Recht, #Erstattung

Das eigene Land ist nach wie vor eines der beliebtesten Urlaubsländer der Deutschen. Knapp 40 Prozent der Bundesbürger blieben 2014 laut einer repräsentativen Tourismusanalyse in ihren Ferien innerhalb der Grenzen der BRD. Zu den begehrten Urlaubszielen zählen die Ostsee, die Nordsee, Baden-Württemberg und Bayern. Ist die Wahl des Ziels auf Bayern gefallen, wird der Urlaub meist im Allgäu oder in den Alpen verbracht. 

Gerade Urlauber aus dem Norden nutzen für die Anreise das Flugzeug, um sich lange Stunden und Staus auf der Autobahn zu ersparen. Leider kommt es dabei gerade im Winter immer wieder zu Flugverspätungen oder sogar Annullierungen.

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Zunächst einmal prüfen

In diesen Fällen haben Fluggäste durchaus Rechte, die so genannten Fluggastrechte. Sollte sich die Fluggesellschaft weigern, diesen Rechten nachzukommen, helfen Webportale wie flightright, die sich speziell auf dieses Fachgebiet des Rechts ausgerichtet haben. Bevor man derartige Hilfe anfordert, ist es sinnvoll erst zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine erstattungsfähige Verspätung oder Annullierung erfüllt werden.

Ab einer Verspätung von zwei Stunden, die auf Eigenverschulden der Airline beruht, muss den Fluggästen Verpflegung bereitgestellt werden. Meist erfolgt dies in Form von Gutscheinen (Vouchers), die am Flughafen in den Bars und Restaurants gegen Speisen und Getränke eingelöst werden können. Beläuft sich die Verspätung auf drei oder mehr Stunden, stehen dem Fluggast Entschädigungszahlungen von 250 bis 600 Euro zu. 

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Die Länge des Fluges ist maßgeblich

Da Flüge innerhalb Deutschlands zur Kurzstrecke (bis 1.500 Kilometer) zählen, ist ein Betrag von 250 Euro vorgesehen. In anderen Fällen, die über einen Urlaub in den Alpen hinaus gehen und daher in den Bereich der Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 Kilometer) und Langstrecke (über 3.500 Kilometer) fallen, sind höhere Entschädigungen in der EU Verordnung 261/2004 vorgesehen, die die Fluggastrechte regelt.

Zwar kann eine derartige Entschädigung die verlorene Zeit nicht wiederbringen, aber zumindest erhalten die betroffenen Fluggäste eine finanzielle Wiedergutmachung. 

 

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