
Airlines werden zuverlässiger
Das Alpenportal informiert darüber, welche Rechte Verbraucher bei Verzögerungen im Flugverkehr haben.
Flüge innerhalb der EU und damit auch in die Alpen werden immer beliebter. Man ist schneller am Urlaubsort, und das stundenlange Warten wegen eines Staus fällt ebenfalls weg. Verzögerungen im Flugverkehr kommen natürlich immer noch vor, sind mittlerweile jedoch selten. Das Alpenportal informiert darüber, welche Rechte Verbraucher haben, die davon betroffen sind.
©Deniz Altindas-unsplashSeit nunmehr 15 Jahren ist die Verordnung 261/2004, kurz EU-Fluggastrechteverordnung in Kraft. Was jedoch für relativ viel Unsicherheit gesorgt hat, waren die fehlenden richtungsweisenden Urteile des Europäischer Gerichtshofs (EuGH). Davon gibt es trotz der relativ langen Geltungsdauer der Norm immer noch weniger als 200. Mitunter ein Grund dafür ist die Einigung der Parteien bevor die letzte Instanz zur Entscheidung bemüht wird.
Voraussetzung für eine Entschädigung
Start oder Landung innerhalb des Unionsgebiets mit einer Fluglinie, die eine Betriebsgenehmigung für die EU hat. Die räumliche Anwendung auf das Unionsgebiet wurde mittlerweile ausgeweitet. Unter Umständen steht eine Entschädigung auch in denjenigen Fällen zu, in denen mit einer Airline aus einem Drittland befördert wird und Start sowie Landung ebenfalls in einem Drittland stattfinden. Sprich: Eine asiatische Fluggesellschaft hat auf dem Weiterflug von Bangkok nach Melbourne Verspätung. Eine Entschädigung ist hier dann möglich, wenn die Gesamtstrecke als Einheit gebucht wurde und in der EU beginnt. Nach neuer Rechtsprechung haftet hier nicht – wie lange Zeit üblich – die ausführende Airline, sondern diejenige, bei der gebucht wurde.
Welche Fälle umfasst sind
Nichtbeförderung war seinerzeit Anlass für das Gesetz; konkret die zu hohe Zahl an nichtbeförderten Passagieren. Praktiziert wurde seit jeher die Überbuchung, damit eine maximale Auslastung erreicht werden konnte. Nur kam es häufig vor, dass es für den ein oder anderen kein Boarding mehr gibt. Stehplätze im Flugzeug sind aus Sicherheitsgründen verboten, auch wenn die Ryanair tatsächlich einen Vorstoß in diese Richtung machte.
Wer trotz gültigem Flugschein, gültigen Reisedokumenten und rechtzeitigem Check-In nicht ins Flugzeug darf, hat zuerst einmal Anspruch auf kostenlose Umbuchung für einen anderen Flug, Wenn dieser Ersatzflug zumindest zwei Stunden später am Zielort ankommt, steht zusätzlich einen Entschädigung zu.
©Maria Cassagne-unsplasBei Verspätungen hängt es maßgeblich davon ab, wie lange die Flugstrecke dauert. Bei Kurzstreckenflügen innerhalb der EU mit einer maximalen Distanz muss die Ankunftsverspätung zumindest zwei Stunden betragen. Wenn Sie also mit dem Flugzeug beispielsweise in die Schweizer Alpen reisen, wird das auf Sie zutreffen. Bei Mittelstrecken zwischen 1500 und 3500 Kilometer beträgt die zumindest verspätete Ankunft drei Stunden und auf Langstrecken vier Stunden.
Der ärgerlichste, wenngleich am seltensten vorkommende Fall sind Flugannullierungen. War es früher noch weit verbreitete Praxis, dass Airlines schlecht ausgelastete Flüge ausfallen ließen, ist dieses Vorgangsweise weitgehend Geschichte. Es wurde schlichtweg zu teuer. Wobei die Entschädigung bei Annullierungen maßgeblich vom Zeitpunkt abhängen, wann die Passagiere davon erfahren. Wenn das mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug stattfindet, ist eine wesentliche Verschiebung der neuen Flugzeiten durchaus zumutbar. Ergo fällt jegliche Entschädigung weg. Je kürzer es Richtung Abflugtermin geht, desto weniger Spielraum haben die Airlines für die möglichen Abflugzeiten des Ersatzfluges; dieser muss nämlich in jedem Fall organisiert werden.
Außergewöhnliche Umstände
Fluggesellschaften müssen sich vieles zurechnen lassen, für das sie verantwortlich gemacht werden. Wenn nun etwas passiert, das gänzlich außerhalb ihres Einflussbereichs bzw. zum normalen Betrieb einer Fluglinie gehört, entfällt die Haftung. Das ist mittlerweile jedoch sehr wenig. Eine am Rollfeld liegende Schraube, die zu einem Reifenplatzer führt, fällt darunter oder ein Vulkanausbruch, wie noch vor wenigen Jahren in Island geschehen.
Wenn Ihr Flug Verspätung hat: Entschädigungen stehen in den meisten Fällen zu – selbst wenn sich die Fluggesellschaften weigern. Fluggastportale wie zB AirHelp beraten und geben eine erste Einschätzung, ob es sich lohnt, den Anspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen.